Sektoraler Heilpraktiker

Der Erwerb einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis hat für einen Podologen den Vorteil, dass er selbständig Patienten behandeln darf und diese Leistung innerhalb des Gesetzes  (§1 HPG) mit Krankenkassen bzw. direkt mit den Patienten abrechnen kann. Auch bei der Wundbehandlung ist der Podologe mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis (Sektoraler Heilpraktiker) nicht mehr nur auf ärztliche Anordnungen angewiesen. Das bedeutet, er darf selbständig und ohne Verordnung eines Arztes diagnostizieren, therapieren und freiverkäufliche Medikamente zur lokalen Anwendung rezeptieren.

 
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet der Podologie ist nur Personen mit der Erlaubnis nach §1 HPG gestattet, also Ärzten, Heilpraktikern und Heilpraktikern auf dem Gebiet der Podologie.